Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
31. Juli 2009
§ 99
§ 99 – Ausgleich
Ein Ausgleich nach § 52 Absatz 5 und § 78a Absatz 5 Satz 4 ist in Geld zu leisten. Im Übrigen gelten für einen Ausgleich nach Satz 1 § 96 Absatz 1 und 5 und § 97 entsprechend.
Kurz erklärt
- Ein Ausgleich nach bestimmten Paragraphen muss in Geld erfolgen.
- Es handelt sich um Ausgleichszahlungen gemäß § 52 Absatz 5 und § 78a Absatz 5 Satz 4.
- Für diese Ausgleichszahlungen gelten zusätzliche Regelungen.
- Die Regelungen stammen aus § 96 Absatz 1 und 5 sowie § 97.
- Diese Paragraphen definieren die Bedingungen und Verfahren für den Ausgleich.