Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 31. Juli 2009
§ 99

§ 99 – Ausgleich

Ein Ausgleich nach § 52 Absatz 5 und § 78a Absatz 5 Satz 4 ist in Geld zu leisten. Im Übrigen gelten für einen Ausgleich nach Satz 1 § 96 Absatz 1 und 5 und § 97 entsprechend.

Kurz erklärt

  • Ein Ausgleich nach bestimmten Paragraphen muss in Geld erfolgen.
  • Es handelt sich um Ausgleichszahlungen gemäß § 52 Absatz 5 und § 78a Absatz 5 Satz 4.
  • Für diese Ausgleichszahlungen gelten zusätzliche Regelungen.
  • Die Regelungen stammen aus § 96 Absatz 1 und 5 sowie § 97.
  • Diese Paragraphen definieren die Bedingungen und Verfahren für den Ausgleich.